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Von
Dr. Josef Neupauer.
WIEN, 1884.
Im Selbstverlage des Verfassers.
Buchdruckerei von Heinrich Feitzinger & Co., Teschen.
Behufs Civilisirung und wirthschaftlicher Hebungdes Occupationsgebietes auf der Balkanhalbinselwird folgender Vorschlag gemacht.
Es wird eine Actiengesellschaft mit einem Actiencapitale von30 Millionen Gulden unter der Firma »Zadruga« mit dem Sitze inWien gebildet; die Actien lauten auf den Betrag von 200 fl. undauf den Inhaber. Es werden zunächst 40% des Actiencapitalseingezahlt und die weiteren 60% nach Massgabe des Bedürfnisseseingefordert. Nach voller Einzahlung des Actiencapitals könnenmit Genehmigung der Regierung Prioritäten bis zum Maximalbetragevon 60 Millionen ausgegeben werden.
Das Verwaltungsgebiet der occupirten Länder garantirt dieRückzahlung des Actiencapitals sammt 5% Interessen innerhalb50 Jahren.
Der »Zadruga« wird das Recht eingeräumt, auf dem Occupationsgebieteein im voraus festgesetztes, zusammenhängendes Terrainbis zur Maximalausdehnung von 250 Quadrat-Meilen dergestaltsuccessive, nöthigenfalls durch Expropriation zu acquiriren, dassnicht nur aller Grund und Boden, sammt Häusern, Bergwerkenund Industrie-Etablissements, sondern auch alle Communicationen,Strassen, Wasserwege etc., etwa mit Ausnahme der bereits bestehendenEisenbahnen, in deren Privateigenthum übergehen. Von diesemRechte macht die »Zadruga« zunächst nur einen begrenzten Gebrauchund erweitert die Erwerbungen durch freien Handkauf und nöthigenfallsExpropriation nach Massgabe der materiellen, moralischen undcivilisatorischen Erfolge, welche sie erzielt.
4Die Regierung hält auf dem Gebiete der »Zadruga« mit Ausnahmeeiner Anzahl von Regierungscommissären weder Verwaltungs-noch Justiz- noch Finanz-Beamte, befreit das ganze Gebiet vonjeder Art von Steuern und sonstigen Auflagen und bezieht dafüraus den Ueberschüssen der Verwaltung einen Pauschalbetrag, welchermit 10 fl. pr. Kopf der jeweilig am 31. December des Vorjahresim Gesellschaftsgebiete conscribirt gewesenen Bevölkerung berechnetwird, welcher Pauschalbetrag aber von 5 zu 5 Jahren um je einenGulden pr. Kopf steigt, somit im letzten Decennium der Concessionsdauer19 fl. pr. Kopf erreicht.
Auch fällt dem Staate, beziehungsweise dem Lande, nachAmortisation des Gesellschaftscapitals sammt Zinsen oder gegenRückzahlung des noch aushaftenden Actiencapitals sammt Zinsendas ganze immobile und mobile, im occupirten Terrain investirteVermögen der Gesellschaft zu.
Macht die Regierung